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Allgemeine Geschäftsbedingungen (kurz AGB)
I. Anwendbarkeit und Geltungsbereich der
allgemeinen Geschäftsbedingungen:
1.1 Die nachfolgenden AGB kommen zum Tragen sofern dem Fotografen /
Bildbearbeiter ein Unternehmer im Sinne von § 1 KSchG als Vertragspartner
gegenübersteht.
1.2. Der Fotograf / Bildbearbeiter erbringt seine Leistungen ausschließlich auf
der Grundlage der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mit der
Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber deren Anwendbarkeit an. Diese gelten
- sofern keine Änderung durch den Fotografen / Bildbearbeiter bekannt gegeben
wird - auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht
ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Etwaige Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsinhalt.
1.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen
der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Eine unwirksame
Bestimmung ist durch eine wirksame, die eher ihrem Sinn und Zweck am nächsten
kommt, zu ersetzen.
1.4. Ein auftragsbezogener Vertrag (z.B. Hochzeitsvertrag, Modelvertrag)
ersetzt die AGB. Dieser ist nur für den im Vertrag angeführten Auftrag gültig.
1.5. Angebote des Fotografen / Bildbearbeiters gelten als Ergänzung zu den AGB
und heben diese nicht oder nur in widersprechenden Punkten auf.
1.5. Angebote des Fotografen / Bildbearbeiters sind freibleibend und
unverbindlich. Die Gültigkeit verfällt nach 90 Tagen.
1.6. Vom Vertragspartner unterschrieben retournierte Auftragsbestätigungen
gelten als unterschriebener Vertrag.
II. Urheberrechtliche Bestimmungen:
2.1 Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers stehen dem
Fotografen / Bildbearbeiter zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte
etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der
Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht
ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den
ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten
Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkung etc.); im Zweifel
ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang
maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur so viele Rechte wie es
dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrages) entspricht. Mangels
anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige
Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete
Medium des Auftraggebers und nicht für weitere Werbezwecke als erteilt.
2.2 Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung,
Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den
Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut
lesbar (sichtbar), insbesondere nicht gestürzt und in Normallettern,
unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie
folgt:
Foto: (c) .. Name/Firma/Künstlername des Fotografen / Bildbearbeiter; Ort und,
soferne veröffentlicht, Jahreszahl der ersten Veröffentlichung.
Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung. Ist
das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die
Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen
Herstellervermerk.
2.3 Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung des
Fotografen/ Bildbearbeiters. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung nach
dem, dem Fotografen / Bildbearbeiter bekannten, Vertragszweck erforderlich ist.
2.4 Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des
vereinbarten Aufnahme-, Bearbeitungs- und Verwendungshonorars und nur dann als
erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung / Namensnennung (Punkt
2.2 oben) erfolgt.
2.5 Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare
zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert
sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück. Bei Veröffentlichung im
Internet ist dem Fotografen / Bildbearbeiter die Webadresse mitzuteilen.
III. Eigentum am Filmmaterial –
Archivierung:
3.1.1 Analoge Fotografie: Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial
(Negative, Diapositive etc.): steht dem Fotografen zu. Dieser überlässt dem
Vertragspartner gegen vereinbarte und angemessene Honorierung die für die
vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufnahmen ins Eigentum. Bis zur
vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder
Eigentum des Fotografen. Diapositive (Negative nur im Fall schriftlicher
Vereinbarung) werden dem Vertragspartner nur leihweise gegen Rückstellung nach
Gebrauch auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners zur Verfügung gestellt,
sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
3.1.2 Digitale Fotografie
Das Eigentum an den Bilddateien steht dem Fotografen zu. Ein Recht auf Übergabe
digitaler Bilddateien besteht nur nach ausdrücklich schriftlicher Vereinbarung
und betrifft – sollte keine abweichende Vereinbarung bestehen – nur eine
Auswahl und nicht sämtliche, vom Fotografen / Bildbearbeiter hergestellte
Bilddateien. Jedenfalls gilt die Nutzungsbewilligung nur im Umfang des Punktes
2.1 als erteilt.
3.2 Eine Vervielfältigung
oder Verbreitung von Lichtbildern in Onlinedatenbanken, in elektronischen
Archiven, im Internet oder in Intranets, welche nicht nur für den internen
Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, DVD, USB-Sticks oder
ähnlichen Datenträgern ist nur auf Grund einer besonderen Vereinbarung zwischen
dem Fotografen / Bildbearbeiter und dem Auftraggeber gestattet. Das Recht auf
eine Sicherheitskopie bleibt hiervon unberührt.
3.3 Der Fotograf / Bildbearbeiter wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die
Dauer von einem Jahr archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung
stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.
IV. Kennzeichnung:
4.1 Der Fotograf / Bildbearbeiter ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die
digitalen Bilddateien in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der
Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner
ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen und
zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.).
Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern.
Dies gilt insbesondere auch für alle bei der Herstellung erstellten
Vervielfältigungsmittel bzw. bei der Anfertigung von Kopien digitaler
Bilddateien.
4.2 Der Vertragspartner ist
verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass die
Herstellerbezeichnung mit den Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sodass sie
bei jeder Art von Datenübertragung erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber
der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist. (Zum Beispiel in den
Metadaten des Bildes)
V. Nebenpflichten:
5.1 Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen
Dritter und die Zustimmung zur Abbildung von Personen oder anderer Inhalte hat
der Vertragspartner zu sorgen. Er hält den Fotografen / Bildbearbeiter diesbezüglich
schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich von Ansprüchen aus dem Recht auf
das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie hinsichtlich von Verwendungsansprüchen
gem. § 1041 ABGB. Der Fotograf / Bildbearbeiter garantiert die Zustimmung von
Berechtigten nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die
vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1).
5.2 Sollte der Fotograf / Bildbearbeiter vom Vertragspartner mit der
elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder beauftragt werden, so versichert
der Auftraggeber, dass er hierzu berechtigt ist und stellt den Fotografen /
Bildbearbeiter von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf eine Verletzung
dieser Pflicht beruhen.
5.3 Der Vertragspartner verpflichtet sich, etwaige Aufnahmeobjekte unverzüglich
nach der Aufnahme wieder abzuholen. Werden diese Objekte nach Aufforderung
nicht spätestens nach zwei Werktagen abgeholt, ist der Fotograf /
Bildbearbeiter berechtigt, Lagerkosten zu berechnen oder die Gegenstände auf Kosten
des Auftraggebers einzulagern. Transport- und Lagerkosten gehen hierbei zu
Lasten des Auftraggebers.
VI. Verlust und Beschädigung:
6.1 Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten
Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial, digitale Bilddateien) haftet der
Fotograf / Bildbearbeiter - aus welchem Rechtstitel immer - nur für Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige
seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet der Fotograf /
Bildbearbeiter nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede
Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der
Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche
stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Fotograf / Bildbearbeiter haftet
insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für
Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal)
oder für entgangenen Gewinn, Folge- und immaterielle Schäden. Schadensersatzansprüche
bestehen nur, wenn vom Geschädigten grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
Ersatzansprüche verjähren nach 3 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger,
jedenfalls aber in 10 Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.
6.2 Punkt 6.1 gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung
übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.)
und übergebener Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom
Vertragspartner zu versichern.
VII. Vorzeitige Auflösung:
Der Fotograf / Bildbearbeiter ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger
Wirkung aus wichtigen Gründen aufzulösen. Von einem wichtigen Grund ist
insbesondere dann auszugehen, wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein
Konkurs oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines
solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn
der Kunde seine Zahlungen einstellt, bzw. berechtigte Bedenken hinsichtlich der
Bonität des Vertragspartners bestehen und dieser nach Aufforderung des
Fotografen / Bildbearbeiters weder Vorauszahlungen noch eine taugliche
Sicherheit leistet, bzw. wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, welche
vom Vertragspartner zu vertreten sind, unmöglich oder trotz Setzung einer
14tägigen Nachfrist weiter verzögert wird, bzw. der Vertragspartner trotz
schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt
gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag, wie etwa der Zahlung eines
fällig gestellten Teilbetrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
VIII. Leistung und Gewährleistung:
8.1 Der Fotograf / Bildbearbeiter wird den erteilten Auftrag sorgfältig
ausführen. Er kann den Auftrag auch - zur Gänze oder zum Teil - durch Dritte
ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen
trifft, ist der Fotograf / Bildbearbeiter hinsichtlich der Art der Durchführung
des Auftrages frei. Dies gilt insbesondere für die Bildgestaltung, die Auswahl
der Fotomodelle, des Aufnahmeortes und der angewendeten fotografischen Mittel.
Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.
8.2 Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des
Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB).
Jedenfalls haftet der Fotograf / Bildbearbeiter nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit.
8.3 Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der
Person des Fotografen / Bildbearbeiters liegen, wie Wetterlage bei
Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten,
Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc..
8.4 Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.
8.5 Der Fotograf / Bildbearbeiter behält sich - abgesehen von jenen Fällen, in
denen dem Vertragspartner von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht -
vor, den Gewährleistungsanspruch nach seiner Wahl durch Verbesserung, Austausch
oder Preisminderung zu erfüllen. Der Vertragspartner hat diesbezüglich stets zu
beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Die Ware
ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte
Mängel sind ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach
Ablieferung, unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels dem Fotografen /
Bildbearbeiter schriftlich bekanntzugeben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich
nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht
rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von
Gewährleistung oder Schadenersatzansprüchen einschließlich von
Mangelfolgeschäden sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung auf Grund von Mängeln,
sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 3
Monate.
8.6 Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei
Nachbestellung gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 6.1 gilt
entsprechend.
8.7 Für feste Auftragstermine wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher
Vereinbarung gehaftet. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt 6.1
entsprechend.
8.8 Geringfügige Lieferfristüberschreitungen sind jedenfalls zu akzeptieren,
ohne dass dem Vertragspartner ein Schadenersatzanspruch oder ein
Rücktrittsrecht zusteht.
8.9 Allfällige Nutzungsbewilligungen des Fotografen / Bildbearbeiter umfassen
nicht die öffentliche Aufführung von Tonwerken in jedweden Medien.
IX Werklohn / Honorar:
9.1 Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen /
Bildbearbeiter ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten,
oder Angebot zu.
9.2 Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann
zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung Dritter abhängt.
Auf das Aufnahme- und Bearbeitungshonorar werden in diesem Fall keine
Preisreduktionen gewährt.
9.3 Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle,
Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung
durch den Fotografen / Bildbearbeiter erfolgt, sind gesondert zu bezahlen.
Diese werden weitestgehend im Angebot oder spätestens vor der Beschaffung
angezeigt.
9.4 Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte
Änderungen gehen zu seinen Lasten.
9.5 Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen
etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen
überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen
Besprechungsaufwand.
9.6 Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrages aus
in seiner Sphäre liegenden Gründen Abstand, steht dem Fotografen /
Bildbearbeiter mangels anderer Vereinbarung das vereinbarte Entgelt zu. Im Fall
unbedingt erforderlicher Terminveränderungen (z. B. aus Gründen der Wetterlage)
ist ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes
Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.
9.7 Das Netto-Honorar
versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.
9.8 Der Vertragspartner verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung.
X. Lizenzhonorar:
Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem
Fotografen / Bildbearbeiter im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein
Werknutzungsentgelt in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.
XI. Zahlung:
11.1 Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen ist bei
Auftragserteilung eine Akontozahlung in der Höhe von 50% der voraussichtlichen
Rechnungssumme zu leisten. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes
vereinbart ist, ist das Resthonorar - falls es für den Vertragspartner
bestimmbar ist – nach Beendigung des Werkes, ansonsten nach Rechnungslegung
sofort bar zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und
spesenfrei zahlbar. Im Überweisungsfall gilt die Zahlung erst mit Verständigung
des Fotografen / Bildbearbeiters vom Zahlungseingang als erfolgt.
11.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf/
Bildbearbeiter berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu
legen.
11.3 Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist der Fotograf / Bildbearbeiter -
unbeschadet übersteigender Schadenersatzansprüche – berechtigt, Verzugszinsen
in der Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz jährlich und eine angemessene
Bearbeitungs- oder Mahngebühr zu verrechnen.
11.4 Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen,
geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt
Nebenkosten. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt kein Rücktritt
vom Vertrag, außer dieser wird ausdrücklich erklärt, vor.
XII. Datenschutz:
Der Vertragspartner erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der
Fotograf / Bildbearbeiter die von ihm bekanntgegebenen Daten (Name, Adresse,
E-Mail, Kreditkartendaten, Daten für Kontoüberweisungen, Telefonnummer) für
Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung sowie für eigene Werbezwecke
automationsunterstützt ermittelt, speichert und verarbeitet. Weiters ist der
Vertragspartner einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis
auf Widerruf zugesendet wird.
XIII. Verwendung von Bildnissen zu
Werbezwecken des Fotografen/ Bildbearbeiters:
13.1 Der Fotograf / Bildbearbeiter ist – sofern keine ausdrückliche
gegenteilige schriftliche Vereinbarung besteht – berechtigt von ihm
hergestellte Lichtbilder zur Bewerbung seiner Tätigkeit zu verwenden. Der
Vertragspartner erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen /
Bildbearbeiters seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und
verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem
Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gem. §
1041 ABGB.
XIV. Schlussbestimmungen:
14.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Unternehmenssitz des Fotografen/
Bildbearbeiters. Im Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen
Unternehmenssitz anhängig gemacht werden.
14.2 Allfällige Regressforderung, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel
der Produkthaftung im Sinne des PHG gegen den Fotografen / Bildbearbeiter
richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach,
dass der Fehler in der Sphäre des Fotografen / Bildbearbeiters verursacht und
zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde. Im Übrigen ist österreichisches
materielles Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird
ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch. 13.3 Diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gelten für von Fotografen / Bildbearbeiter auftragsgemäß
hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von dem
angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik (Film, Video, etc.).
XV. Firmendaten / Impressum:
Unternehmensname: Oliver John Hummelbrunner
Unternehmer: Oliver John Hummelbrunner
Firmenanschrift: Unterer Flözerweg 30 Stock 2 Tür 21
4050 Traun
Österreich
Telefonnummer: +43/676/44 45 4 43
Emailadresse: oh@bilderbastler.at
Webadresse: http://www.bilderbastler.at
UID-Nummer: ATU69515508
Gerichtsstandort: Linz-Land
Bankdaten:
IBAN: AT63 4300 0000 0642 6936
IBAN: RZOOAT2L